EKOTEC Gusstechnik GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand April 2005
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für unsere Verträge, Lieferungen, sonstigen Leistungen im kaufmännischen Geschäftverkehr ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Darunter fallen auch Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen. Entgegenstehenden oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen. Wir erkennen sie nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Vertragsabschluss, Lieferumfang
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere wenn sie von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., die nicht vom Besteller gefertigt wurden, sowie an von uns erbrachten konstruktiven Vorschlägen für die Gestaltung und Herstellung der Ware, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Abs. 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Wenn sich nach Vertragsschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragsparteien über eine Anpassung verständigen.
(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung des Preises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2) Rechnungen über Werkzeugkosten und Urmodelle sind bei Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens, insbesondere im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.
(4) Diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden zahlungshalber angenommen, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
(5) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, sind alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertig gestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Außerdem können wir aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes gem. § 12 die Weiterveräußerung der gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 7 Lieferzeit, Verzug
(1) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung und setzen rechtzeitige und ordnungsgemäße Abklärung aller technischen Fragen sowie der sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Verpflichtungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Liefertermine vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Lieferung gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Absendetag.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und –termine um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als seine Erfüllung für ihn kein Interesse mehr hat.
(4) Bei Lieferverträgen auf Abruf könne wir nach erfolgloser Nachfristsetzung die Ware selbst einteilen und liefern bzw. von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurücktreten, falls vom Besteller nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt wird.
(5) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Lieferverzuges bleiben unberührt. Unsere Haftung ist in Fällen grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Begrenzungen gem. Abs. (5) und (6) gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 8 Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
(1) Ereignisse höherer Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten sind vom Besteller zu tragen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Den Nachweis dafür haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen bei unseren Lieferanten bzw. Unterlieferanten oder auf dem Transportweg bis zur vereinbarten Warenübergabe eintreten oder während eines Verzuges.
(2) Der Besteller kann innerhalb von 2 Wochen eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Bei ausbleibender Erklärung kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
§ 9 Prüfverfahren und Abnahme
(1) Vom Besteller für notwendig erachtete Prüfungen sind mitzuteilen, Art und Umfang bis Vertragsabschluss zu vereinbaren.
(2) Umfang und Bedingungen bei gewünschter Abnahme sind bis Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach angezeigter Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Gefahr und Kosten des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt damit als abgenommen.
§ 10 Maße, Gewichte, Stückzahlen
(1) Abweichungen bei Maßen, Gewichten und Stückzahlen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse zulässig.
(2) Unsere Liefergewichte und Stückzahlen sind für die Berechnung maßgebend.
§ 11 Verpackung, Versand, Gefahrübergang
(1) Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise auf Kosten des Bestellers verpackt.
(2) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Sonst sind wir berechtigt, sie entweder zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Letzteres gilt auch, wenn ein von uns übernommener Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
(3) Die Wahl von Transportmittel und –weg erfolgt nach unserem Ermessen, falls nicht anders vereinbart.
(4) Mit der Übergabe an Bahn, Spediteur oder Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht jegliche Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch, wenn Leistungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ferner gilt dies auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist, vorausgesetzt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. (4) und (5) gehen auf uns über.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns, ohne uns zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Liefergegenstand be- oder verarbeitet wird oder mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Liefergegenstandes zu dem Wert der neuen oder veränderten Sache zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Alle Forderungen gegen den Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Be- oder Verarbeitung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Fall befugt.
(6) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, gerät er in Zahlungsverzug, stellt die Zahlung ein oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(8) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 13 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Maßgabe für die von uns gelieferten Teile sind die vereinbarten technischen Lieferbedingungen. Der vertragsgemäße Zustand der Ware ist zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs entscheidend.
(2) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich unter spezifizierter Angabe des Mangels zu rügen.
(3) Mängelansprüche verjähren spätestens in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4) Bei vereinbarter Abnahme ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.
(5) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach oder nimmt ohne Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
(6) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(7) Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, verweigern wir die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(9) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(10) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 9 entsprechend. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.
(11) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(12) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden); insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(13) Gewährleistungsansprüche verjähren in 3 Monaten nach unserer schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge, frühestens nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Abs. (3).
§ 14 Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, Verantwortung des Bestellers
(1) Die uns vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Muster, Fertigungseinrichtungen, Spezifikationen oder Kontrolllehren sind uns auf dessen Kosten zuzusenden und werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft. Aus gießtechnischen Gründen können Veränderungen erforderlich werden, die das Werkstück jedoch nur nach Absprache verändern dürfen.
Die Kosten für Herstellung, Änderung, Instandhaltung und Ersatz von werkstückbezogenen Modellen oder Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Auftragsbezogene, im Auftrag des Bestellers erstellte Modelle oder Fertigungsvorrichtungen bleiben auch bei Berechnung unser Eigentum. Sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Nach Beendigung des Liefervertrages kann die nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtung auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückgesandt oder vernichtet werden.
Der Besteller trägt die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften, die Auswahl des Werkstoffes, erforderlicher Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für evtl. beigestellte Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Zustimmung finden.
§ 15 Haftung, Schadensersatz
(1) Soweit nicht anders schriftlich geregelt, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten unserer gesetzlichen Vertreter, der Geschäftsleitung, der leitenden Angestellten oder sonstigen nichtleitenden Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nichtleitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Abs. (4) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus.
(2) Sollten wir ausnahmsweise auch bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit zu Recht in Anspruch genommen werden, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf 5 % der betroffenen Auftragssumme.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden durch den Liefergegenstand ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
(4) Von diesen Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(5) Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben und statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 7 Abs. (5) und (6).
§ 16 Schutzrechte
Die uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Muster, Marken, Modelle, Zeichnungen, Beschreibungen und Dokumentationen müssen frei sein von Rechten Dritter. Insbesondere gewerbliche Schutzrechte dürfen nicht verletzt werden. Die bestellte Ware muss gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Der Besteller stellt uns von Schadensersatzansprüchen Dritter in jedem Falle frei.
§ 17 Sonstiges
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.